Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.1991
- Fundstelle:
- BGBl I 1991, 1179
- Stand:
- 20120625152507
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), geändert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter sowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident einer Direktion Postdienst
Präsident einer Direktion Telekom
Vizepräsident einer Direktion Postdienst
Vizepräsident einer Direktion Telekom
Gegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form zu führen.
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.