II. BMinUWidAnO 2005

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden (§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Entsprechendes gilt für Widersprüche von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.