I. BMinBFZustAnO

Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.