§ 4 2. BMeldDÜV — Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.Familienname0101a,

2.Vornamen0301, 0302,

3.derzeitige Anschrift1201 bis 1212.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.