§ 4 2. BMeldDÜV — Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101a,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift1201 bis 1212.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.