§ 6 1. BMeldDÜV — Rückmeldung

(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.Familienname0101a bis 0105a,

2.frühere Namen0201a, 0203a,

3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,

4.Doktorgrad0401,

5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,

6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,

7.Geschlecht0701,

8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,

9.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,

Doktorgrad, Anschrift,

Geburtsdatum, Geschlecht,

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung0001,

0902a bis 0907a, 0916 bis 0919,

1200 bis 1212, 1801a, 2709,

10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001, 1005,

11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,

12.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten

alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1213a,

1223,

13.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,

1306, 1314,

14.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,

Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1403,

1408, 1409,

15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:

Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,

derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde,

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung1501a bis 1508,

1516a bis 1524,

1533, 1534,

1200 bis 1213a, 1801a, 2703, 2707,

16.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung1601a bis 1604a,

1606, 1607,

1200 bis 1212, 1801a, 2704,

17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter

Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des

Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des

Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder

Passersatzpapiers

Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer

und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,

1715 bis 1717,

18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1804,

19.AZR-Nummer1712.

Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.Familienname0101a bis 0105a,

2.Geburtsname0201a,

3.Vornamen0301, 0302,

4.Doktorgrad0401,

5.Geburtsdatum0601,

6.Geschlecht0701,

7.derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1213,

8.zum Ehegatten oder Lebenspartner:

Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1501a bis 1506,

1517a bis 1522,

1200 bis 1213, 1516a, 1516b, 1801a,

9.Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801 bis 1802,

10.Identifikationsnummern

oder Vorläufige Bearbeitungsmerkmale2701 bis 2703,

2705, 2707, 2708.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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