§ 5 BMDVDelegatAnO — Übergangsregelung

Für Disziplinarverfahren, Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingeleitet oder erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.