§ 4 BMASGBWidVertrAnO — Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten

Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.