§ 3 BMASGBWidVertrAnO — Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
(1) Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden den in § 1 genannten Behörden übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis übertragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in Absatz 1 genannten Fällen die Vertretung im Einzelfall selbst zu übernehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.