§ 8 ABV — Zuständigkeit in Stadtstaaten

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

1.

in der Stadtgemeinde Bremen

der Senat;

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven

der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

1.

in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8

die Bezirksämter;

2.

für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,

die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

3.

für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,

die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

4.

in den Fällen des § 2

Abs. 1 Nr. 2

die für die Fischerei,

Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7

die für die Luftfahrt,

Abs. 1 Nr. 5 und 6

die für die Verkehrssicherstellung,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

die für den Straßenbau,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2

die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5

die für die Hafenaufsicht zuständige Fachbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.