§ 7 ABV — Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.