§ 7 ABV — Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

1.

der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,

2.

die Länder,

3.

die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.