§ 14 BLES — Kreditaufnahme

Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.