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Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.