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Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt selbst den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall über Widersprüche selbst zu entscheiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.