Inhaltsübersicht BKrFQG

Abschnitt 1

Anwendungsbereich

§  1Anwendungsbereich

Abschnitt 2

Qualifikation, Weiterbildung

§  2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation

§  3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer

§  4Besitzstand

§  5Weiterbildung

§  6Ausbildungs- und Prüfungsort

§  7Nachweis der Qualifikation

§  8Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Abschnitt 3

Ausbildungsstätten

§  9Anerkennung von Ausbildungsstätten

§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

§ 11Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

Abschnitt 4

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 13Registerführende Behörde

§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten

§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes

§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen

§ 22Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren

§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren

§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern

§ 26Löschung der Daten

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 27Verordnungsermächtigung

§ 28Bußgeldvorschriften

§ 29(weggefallen)

§ 30Übergangsvorschriften

AnlageListe über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.