BKrFQG

Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Ausfertigungsdatum:
26.11.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 2575
Stand:
20260508215504
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Anwendungsbereich

§  1Anwendungsbereich

Abschnitt 2

Qualifikation, Weiterbildung

§  2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation

§  3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer

§  4Besitzstand

§  5Weiterbildung

§  6Ausbildungs- und Prüfungsort

§  7Nachweis der Qualifikation

§  8Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Abschnitt 3

Ausbildungsstätten

§  9Anerkennung von Ausbildungsstätten

§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

§ 11Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

Abschnitt 4

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 13Registerführende Behörde

§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten

§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes

§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen

§ 22Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren

§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren

§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern

§ 26Löschung der Daten

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 27Verordnungsermächtigung

§ 28Bußgeldvorschriften

§ 29(weggefallen)

§ 30Übergangsvorschriften

AnlageListe über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

Abschnitt 1

Anwendungsbereich

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die

1.

deutsche Staatsangehörige sind,

2.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1.

Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2.

Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von

a)

der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

b)

den Polizeien des Bundes und der Länder,

c)

dem Zolldienst,

d)

dem Zivil- und Katastrophenschutz oder

e)

der Feuerwehroder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,

3.

Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,

4.

Kraftfahrzeugen, die

a)

zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b)

in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder

c)

neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5.

Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

6.

Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7.

Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,

8.

Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn

a)

die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,

b)

das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

c)

die Beförderung gelegentlich erfolgt und

d)

die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder

9.

Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2

1.

bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,

2.

bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,

3.

erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn

a)

die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und

b)

die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,

4.

erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

Abschnitt 2

Qualifikation, Weiterbildung

§ 2

Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.

das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder

2.

den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

§ 3

Mindestalter und Qualifikation der Fahrer

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf

1.

mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)

das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder

b)

das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;

2.

mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf

1.

mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)

das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder

b)

das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;

2.

mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)

das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder

b)

das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;

3.

mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)

das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,

b)

das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder

c)

das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.

(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.

§ 4

Besitzstand

Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die

1.

vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;

2.

vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

§ 5

Weiterbildung

(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.

(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.

(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.

(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

§ 6

Ausbildungs- und Prüfungsort

Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

1.

die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,

2.

die Weiterbildung abschließen

a)

in der Bundesrepublik Deutschland,

b)

in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder

c)

in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.

§ 7

Nachweis der Qualifikation

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.

den Erwerb der Grundqualifikation,

2.

den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie

3.

den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.

ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 oder

2.

erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anlage 5 Teil A der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

§ 8

Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Abschnitt 3

Ausbildungsstätten

§ 9

Anerkennung von Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn

1.

sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,

2.

geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,

3.

eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und

4.

keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.

(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.

§ 10

Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwaltungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl

1.

der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben, oder

2.

der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.

(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.

(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

(3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

(4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

1.

die Anschrift des Ortes, an dem der Präsenzunterricht stattfinden soll,

1a

wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,

2.

das Datum des Unterrichts,

3.

den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,

4.

den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,

5.

die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und

6.

den verantwortlichen Unterrichtsleiter.Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2 sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.

Abschnitt 4

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 12

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,

1.

ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,

2.

für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,

3.

welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,

4.

ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,

5.

ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und

6.

ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

§ 13

Registerführende Behörde

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.

§ 14

Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.

Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:

a)

Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,

b)

Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,

c)

die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,

d)

Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,

e)

die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,

f)

Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,

g)

Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,

h)

Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

i)

Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,

2.

Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:

a)

Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

b)

Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

c)

Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,

d)

die Art der Prüfung, nämlich

aa)

Regelprüfung,

bb)

Umsteigerprüfung,

cc)

Quereinsteigerprüfung,

dd)

Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder

ee)

Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,

e)

Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,

3.

Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:

a)

Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b)

Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c)

Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

d)

Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich

aa)

den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,

bb)

die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und

cc)

die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,

e)

Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

f)

Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,

g)

die Art der Prüfung, nämlich

aa)

Regelprüfung,

bb)

Umsteigerprüfung oder

cc)

Quereinsteigerprüfung,

h)

Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und

4.

Daten zur Weiterbildung von Fahrern:

a)

Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b)

Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c)

Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,

d)

Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich

aa)

den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,

bb)

die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und

cc)

die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,

e)

Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.

§ 15

Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren

1.

die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und

2.

die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

§ 16

Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

(1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.

die Seriennummer,

2.

die ausstellende Behörde und

3.

den Tag des Versandes.

(2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises und der Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient.

(3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.

§ 17

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind.

§ 18

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind.

(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit. Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im automatisierten Verfahren unverzüglich zu stornieren, wenn

1.

die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr gesetzten Frist korrigiert worden sind oder

2.

die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.

§ 19

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten

Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis 4 führen.

§ 20

Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu kontrollieren.

§ 21

Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen

(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für

1.

Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

2.

die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

3.

die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

4.

die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

5.

Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

6.

die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

7.

die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:

1.

Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,

2.

die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,

3.

die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,

4.

die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,

5.

die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.

§ 22

Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1.

zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder

2.

für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Behörden die in Absatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln.

(3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.

(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers beeinträchtigt würden.

§ 23

Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren

Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.

§ 24

Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren

(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass

1.

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und

2.

die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:

1.

die übermittelten Daten,

2.

den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,

3.

die Kennung der übermittelnden Stelle und

4.

den Übermittlungsanlass.Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernichten.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Datenübermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:

1.

die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,

2.

den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,

3.

die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und

4.

die übermittelten oder die abgerufenen Daten.Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeichnungen auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.

(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.

§ 25

Auskunftspflicht gegenüber Fahrern

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.

(2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

§ 26

Löschung der Daten

(1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.

(2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildungen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 27

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1.

die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

a)

die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

b)

die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;

2.

die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;

3.

die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;

4.

die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;

5.

die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über

a)

die Voraussetzungen für die Ausstellung,

b)

die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von Auskünften aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister an die nach Landesrecht zuständige Behörde und

c)

das Verwaltungsverfahren;

6.

Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind.

(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 28

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Absatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt,

2.

entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.

entgegen § 9 Absatz 3 oder 4 Unterricht anbietet oder durchführt,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.

entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7.

einer Rechtsverordnung nach

a)

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder

b)

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe boder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 30

Übergangsvorschriften

(1) (weggefallen)

(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Personenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.

(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020, insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.

(7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

(8) Fahrer haben die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(9) § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2026

1.

ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,

2.

sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Bis zum Ablauf des 1. Mai 2026

1.

ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden,

2.

ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden dürfen.

Anlage

(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2585 - 2595)

Zugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.

Name des Stadt- und LandkreisesStädtischer/Ländlicher Raum

Baden-Württemberg

Alb-Donau-KreisLändlicher Raum

Baden-Baden, StadtStädtischer Raum

BiberachLändlicher Raum

BöblingenStädtischer Raum

BodenseekreisStädtischer Raum

Breisgau-HochschwarzwaldStädtischer Raum

CalwStädtischer Raum

EmmendingenStädtischer Raum

EnzkreisStädtischer Raum

EsslingenStädtischer Raum

Freiburg im Breisgau, StadtStädtischer Raum

FreudenstadtLändlicher Raum

GöppingenStädtischer Raum

Heidelberg, StadtStädtischer Raum

HeidenheimStädtischer Raum

Heilbronn, StadtStädtischer Raum

Heilbronn, LandkreisStädtischer Raum

HohenlohekreisLändlicher Raum

KarlsruheStädtischer Raum

Karlsruhe, StadtStädtischer Raum

KonstanzStädtischer Raum

LörrachStädtischer Raum

LudwigsburgStädtischer Raum

Main-Tauber-KreisLändlicher Raum

Mannheim, StadtStädtischer Raum

Neckar-Odenwald-KreisLändlicher Raum

OrtenaukreisStädtischer Raum

OstalbkreisStädtischer Raum

Pforzheim, StadtStädtischer Raum

RastattStädtischer Raum

RavensburgStädtischer Raum

Rems-Murr-KreisStädtischer Raum

ReutlingenStädtischer Raum

Rhein-Neckar-KreisStädtischer Raum

RottweilStädtischer Raum

Schwäbisch HallLändlicher Raum

Schwarzwald-Baar-KreisStädtischer Raum

SigmaringenLändlicher Raum

Stuttgart, StadtStädtischer Raum

TübingenStädtischer Raum

TuttlingenStädtischer Raum

Ulm, StadtStädtischer Raum

WaldshutLändlicher Raum

ZollernalbkreisStädtischer Raum

Bayern

Aichach-FriedbergLändlicher Raum

AltöttingStädtischer Raum

Amberg, StadtLändlicher Raum

Amberg-SulzbachLändlicher Raum

Ansbach, StadtLändlicher Raum

Ansbach, LandkreisLändlicher Raum

Aschaffenburg, StadtStädtischer Raum

Aschaffenburg, LandkreisStädtischer Raum

Augsburg, StadtStädtischer Raum

Augsburg, LandkreisStädtischer Raum

Bad KissingenLändlicher Raum

Bad Tölz-WolfratshausenLändlicher Raum

Bamberg, StadtLändlicher Raum

Bamberg, LandkreisLändlicher Raum

Bayreuth, StadtLändlicher Raum

Bayreuth, LandkreisLändlicher Raum

Berchtesgadener LandLändlicher Raum

ChamLändlicher Raum

Coburg, StadtLändlicher Raum

Coburg, LandkreisLändlicher Raum

DachauStädtischer Raum

DeggendorfLändlicher Raum

Dillingen a. d. DonauLändlicher Raum

Dingolfing-LandauLändlicher Raum

Donau-RiesLändlicher Raum

EbersbergStädtischer Raum

EichstättLändlicher Raum

ErdingLändlicher Raum

Erlangen, StadtStädtischer Raum

Erlangen-HöchstadtStädtischer Raum

ForchheimLändlicher Raum

FreisingStädtischer Raum

Freyung-GrafenauLändlicher Raum

FürstenfeldbruckStädtischer Raum

Fürth, StadtStädtischer Raum

Fürth, LandkreisStädtischer Raum

Garmisch-PartenkirchenLändlicher Raum

GünzburgLändlicher Raum

HaßbergeLändlicher Raum

Hof, StadtLändlicher Raum

Hof, LandkreisLändlicher Raum

Ingolstadt, StadtStädtischer Raum

Kaufbeuren, StadtLändlicher Raum

KelheimLändlicher Raum

Kempten (Allgäu), StadtLändlicher Raum

KitzingenLändlicher Raum

KronachLändlicher Raum

KulmbachLändlicher Raum

Landsberg am LechLändlicher Raum

Landshut, StadtLändlicher Raum

Landshut, LandkreisLändlicher Raum

LichtenfelsLändlicher Raum

Lindau (Bodensee)Städtischer Raum

Main-SpessartLändlicher Raum

Memmingen, StadtLändlicher Raum

MiesbachLändlicher Raum

MiltenbergStädtischer Raum

Mühldorf a. InnLändlicher Raum

München, StadtStädtischer Raum

München, LandkreisStädtischer Raum

Neuburg-SchrobenhausenLändlicher Raum

Neumarkt i. d. OPf.Ländlicher Raum

Neustadt a. d. Aisch-Bad WindsheimLändlicher Raum

Neustadt a. d. WaldnaabLändlicher Raum

Neu-UlmStädtischer Raum

Nürnberg, StadtStädtischer Raum

Nürnberger LandStädtischer Raum

OberallgäuLändlicher Raum

OstallgäuLändlicher Raum

Passau, StadtLändlicher Raum

Passau, LandkreisLändlicher Raum

Pfaffenhofen a. d. IlmLändlicher Raum

RegenLändlicher Raum

Regensburg, StadtStädtischer Raum

Regensburg, LandkreisLändlicher Raum

Rhön-GrabfeldLändlicher Raum

Rosenheim, StadtStädtischer Raum

Rosenheim, LandkreisStädtischer Raum

RothLändlicher Raum

Rottal-InnLändlicher Raum

Schwabach, StadtLändlicher Raum

SchwandorfLändlicher Raum

Schweinfurt, StadtLändlicher Raum

Schweinfurt, LandkreisLändlicher Raum

Straubing, StadtLändlicher Raum

Starnberg, LandkreisStädtischer Raum

Straubing-BogenLändlicher Raum

TirschenreuthLändlicher Raum

TraunsteinLändlicher Raum

UnterallgäuLändlicher Raum

Weiden i. d. OPf., StadtLändlicher Raum

Weilheim-SchongauLändlicher Raum

Weißenburg-GunzenhausenLändlicher Raum

Wunsiedel i. FichtelgebirgeLändlicher Raum

Würzburg, StadtStädtischer Raum

Würzburg, LandkreisStädtischer Raum

Berlin

Berlin, StadtStädtischer Raum

Brandenburg

BarnimLändlicher Raum

Brandenburg an der Havel, StadtLändlicher Raum

Cottbus, StadtLändlicher Raum

Dahme-SpreewaldLändlicher Raum

Elbe-ElsterLändlicher Raum

Frankfurt (Oder), StadtLändlicher Raum

HavellandLändlicher Raum

Märkisch-OderlandLändlicher Raum

OberhavelLändlicher Raum

Oberspreewald-LausitzLändlicher Raum

Oder-SpreeLändlicher Raum

Ostprignitz-RuppinLändlicher Raum

Potsdam, StadtStädtischer Raum

Potsdam-MittelmarkLändlicher Raum

PrignitzLändlicher Raum

Spree-NeißeLändlicher Raum

Teltow-FlämingLändlicher Raum

UckermarkLändlicher Raum

Bremen

Bremen, StadtStädtischer Raum

Bremerhaven, StadtStädtischer Raum

Hamburg

Hamburg, StadtStädtischer Raum

Hessen

BergstraßeStädtischer Raum

Darmstadt, StadtStädtischer Raum

Darmstadt-DieburgStädtischer Raum

Frankfurt am Main, StadtStädtischer Raum

FuldaLändlicher Raum

GießenStädtischer Raum

Groß-GerauStädtischer Raum

Hersfeld-RotenburgLändlicher Raum

HochtaunuskreisStädtischer Raum

Kassel, StadtStädtischer Raum

Kassel, LandkreisStädtischer Raum

Lahn-Dill-KreisStädtischer Raum

Limburg-WeilburgStädtischer Raum

Main-Kinzig-KreisStädtischer Raum

Main-Taunus-KreisStädtischer Raum

Marburg-BiedenkopfLändlicher Raum

OdenwaldkreisStädtischer Raum

Offenbach am Main, StadtStädtischer Raum

Offenbach, LandkreisStädtischer Raum

Rheingau-Taunus-KreisStädtischer Raum

Schwalm-Eder-KreisLändlicher Raum

VogelsbergkreisLändlicher Raum

Waldeck-FrankenbergLändlicher Raum

Werra-Meißner-KreisLändlicher Raum

WetteraukreisStädtischer Raum

Wiesbaden, StadtStädtischer Raum

Mecklenburg-Vorpommern

Landkreis RostockLändlicher Raum

Ludwigslust-ParchimLändlicher Raum

Mecklenburgische SeenplatteLändlicher Raum

NordwestmecklenburgLändlicher Raum

Rostock, StadtStädtischer Raum

Schwerin, StadtLändlicher Raum

Vorpommern-GreifswaldLändlicher Raum

Vorpommern-RügenLändlicher Raum

Niedersachsen

AmmerlandStädtischer Raum

AurichLändlicher Raum

Braunschweig, StadtStädtischer Raum

CelleLändlicher Raum

CloppenburgLändlicher Raum

CuxhavenLändlicher Raum

Delmenhorst, StadtLändlicher Raum

DiepholzLändlicher Raum

Emden, StadtLändlicher Raum

EmslandLändlicher Raum

FrieslandStädtischer Raum

GifhornLändlicher Raum

GoslarLändlicher Raum

GöttingenStädtischer Raum

Grafschaft BentheimLändlicher Raum

Hameln-PyrmontLändlicher Raum

HarburgStädtischer Raum

HeidekreisLändlicher Raum

HelmstedtLändlicher Raum

HildesheimStädtischer Raum

HolzmindenLändlicher Raum

LeerLändlicher Raum

Lüchow-DannenbergLändlicher Raum

LüneburgLändlicher Raum

Nienburg (Weser)Ländlicher Raum

NortheimLändlicher Raum

Oldenburg (Oldenburg), StadtStädtischer Raum

Oldenburg, LandkreisLändlicher Raum

Osnabrück, LandkreisLändlicher Raum

Osnabrück, StadtStädtischer Raum

OsterholzStädtischer Raum

PeineStädtischer Raum

Region HannoverStädtischer Raum

Rotenburg (Wümme)Ländlicher Raum

Salzgitter, StadtStädtischer Raum

SchaumburgStädtischer Raum

StadeLändlicher Raum

UelzenLändlicher Raum

VechtaLändlicher Raum

VerdenLändlicher Raum

WesermarschLändlicher Raum

Wilhelmshaven, StadtStädtischer Raum

WittmundLändlicher Raum

WolfenbüttelLändlicher Raum

Wolfsburg, StadtStädtischer Raum

Nordrhein-Westfalen

Bielefeld, StadtStädtischer Raum

Bochum, StadtStädtischer Raum

Bonn, StadtStädtischer Raum

BorkenStädtischer Raum

Bottrop, StadtStädtischer Raum

CoesfeldStädtischer Raum

Dortmund, StadtStädtischer Raum

Duisburg, StadtStädtischer Raum

DürenStädtischer Raum

Düsseldorf, StadtStädtischer Raum

Ennepe-Ruhr-KreisStädtischer Raum

Essen, StadtStädtischer Raum

EuskirchenStädtischer Raum

Gelsenkirchen, StadtStädtischer Raum

GüterslohStädtischer Raum

Hagen, StadtStädtischer Raum

Hamm, StadtStädtischer Raum

HeinsbergStädtischer Raum

HerfordStädtischer Raum

Herne, StadtStädtischer Raum

HochsauerlandkreisLändlicher Raum

HöxterLändlicher Raum

KleveStädtischer Raum

Köln, StadtStädtischer Raum

Krefeld, StadtStädtischer Raum

Leverkusen, StadtStädtischer Raum

LippeStädtischer Raum

Märkischer KreisStädtischer Raum

MettmannStädtischer Raum

Minden-LübbeckeStädtischer Raum

Mönchengladbach, StadtStädtischer Raum

Mülheim an der Ruhr, StadtStädtischer Raum

Münster, StadtStädtischer Raum

Oberbergischer KreisStädtischer Raum

Oberhausen, StadtStädtischer Raum

OlpeStädtischer Raum

PaderbornStädtischer Raum

RecklinghausenStädtischer Raum

Remscheid, StadtStädtischer Raum

Rhein-Erft-KreisStädtischer Raum

Rheinisch-Bergischer KreisStädtischer Raum

Rhein-Kreis NeussStädtischer Raum

Rhein-Sieg-KreisStädtischer Raum

Siegen-WittgensteinStädtischer Raum

SoestStädtischer Raum

Solingen, StadtStädtischer Raum

Städteregion AachenStädtischer Raum

SteinfurtStädtischer Raum

UnnaStädtischer Raum

ViersenStädtischer Raum

WarendorfStädtischer Raum

WeselStädtischer Raum

Wuppertal, StadtStädtischer Raum

Rheinland-Pfalz

AhrweilerLändlicher Raum

Altenkirchen (Westerwald)Städtischer Raum

Alzey-WormsStädtischer Raum

Bad DürkheimStädtischer Raum

Bad KreuznachLändlicher Raum

Bernkastel-WittlichLändlicher Raum

BirkenfeldLändlicher Raum

Cochem-ZellLändlicher Raum

DonnersbergkreisLändlicher Raum

Eifelkreis Bitburg-PrümLändlicher Raum

Frankenthal (Pfalz), StadtStädtischer Raum

GermersheimStädtischer Raum

Kaiserslautern, StadtStädtischer Raum

Kaiserslautern, LandkreisStädtischer Raum

Koblenz, StadtStädtischer Raum

KuselLändlicher Raum

Landau in der Pfalz, StadtStädtischer Raum

Ludwigshafen am Rhein, StadtStädtischer Raum

Mainz, StadtStädtischer Raum

Mainz-BingenStädtischer Raum

Mayen-KoblenzStädtischer Raum

Neustadt an der Weinstraße, StadtStädtischer Raum

NeuwiedStädtischer Raum

Pirmasens, StadtLändlicher Raum

Rhein-Hunsrück-KreisLändlicher Raum

Rhein-Lahn-KreisStädtischer Raum

Rhein-Pfalz-KreisStädtischer Raum

Speyer, StadtStädtischer Raum

Südliche WeinstraßeStädtischer Raum

SüdwestpfalzLändlicher Raum

Trier, StadtStädtischer Raum

Trier-SaarburgLändlicher Raum

VulkaneifelLändlicher Raum

WesterwaldkreisStädtischer Raum

Worms, StadtStädtischer Raum

Zweibrücken, StadtLändlicher Raum

Saarland

Merzig-WadernStädtischer Raum

NeunkirchenStädtischer Raum

Regionalverband SaarbrückenStädtischer Raum

SaarlouisStädtischer Raum

Saarpfalz-KreisStädtischer Raum

St. WendelStädtischer Raum

Sachsen

BautzenLändlicher Raum

Chemnitz, StadtStädtischer Raum

Dresden, StadtStädtischer Raum

ErzgebirgskreisStädtischer Raum

GörlitzLändlicher Raum

Leipzig, StadtStädtischer Raum

Leipzig, LandkreisLändlicher Raum

MeißenLändlicher Raum

MittelsachsenLändlicher Raum

NordsachsenLändlicher Raum

Sächsische Schweiz-OsterzgebirgeLändlicher Raum

VogtlandkreisLändlicher Raum

ZwickauStädtischer Raum

Sachsen-Anhalt

Altmarkkreis SalzwedelLändlicher Raum

Anhalt-BitterfeldLändlicher Raum

BördeLändlicher Raum

BurgenlandkreisLändlicher Raum

Dessau-Roßlau, StadtLändlicher Raum

Halle (Saale), StadtStädtischer Raum

HarzLändlicher Raum

Jerichower LandLändlicher Raum

Magdeburg, StadtStädtischer Raum

Mansfeld-SüdharzLändlicher Raum

SaalekreisLändlicher Raum

SalzlandkreisLändlicher Raum

StendalLändlicher Raum

WittenbergLändlicher Raum

Schleswig-Holstein

DithmarschenLändlicher Raum

Flensburg, StadtLändlicher Raum

Herzogtum LauenburgLändlicher Raum

Kiel, StadtStädtischer Raum

Lübeck, StadtStädtischer Raum

Neumünster, StadtLändlicher Raum

NordfrieslandLändlicher Raum

OstholsteinLändlicher Raum

PinnebergStädtischer Raum

PlönLändlicher Raum

Rendsburg-EckernfördeLändlicher Raum

Schleswig-FlensburgLändlicher Raum

SegebergLändlicher Raum

SteinburgLändlicher Raum

StormarnStädtischer Raum

Thüringen

Altenburger LandLändlicher Raum

EichsfeldLändlicher Raum

Eisenach, StadtLändlicher Raum

Erfurt, StadtStädtischer Raum

Gera, StadtStädtischer Raum

GothaLändlicher Raum

GreizStädtischer Raum

HildburghausenLändlicher Raum

Ilm-KreisLändlicher Raum

Jena, StadtStädtischer Raum

KyffhäuserkreisLändlicher Raum

NordhausenLändlicher Raum

Saale-Holzland-KreisLändlicher Raum

Saale-Orla-KreisLändlicher Raum

Saalfeld-RudolstadtLändlicher Raum

Schmalkalden-MeiningenLändlicher Raum

SömmerdaLändlicher Raum

SonnebergLändlicher Raum

Suhl, StadtLändlicher Raum

Unstrut-Hainich-KreisLändlicher Raum

WartburgkreisLändlicher Raum

Weimar, StadtStädtischer Raum

Weimarer LandStädtischer Raum

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