7g. RBK — Weitergeltung bisheriger Grundsätze
Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Aufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.