7e. RBK — Bilanztechnische Behandlung

Erhöhungen bisheriger Ansätze der Aktivseite und Verminderungen bisheriger Ansätze der Passivseite sowie Abschreibungen auf Ansätze der Aktivseite oder Erhöhungen oder Neueinstellungen von Passivposten können entweder über die Gewinn- und Verlustrechnung für das am 20. Juni 1948 endende Geschäftsjahr oder unmittelbar zugunsten oder zu Lasten von Eigenkapitalposten erfolgen. Nach Ziffer 7b erforderliche Abschreibungen auf Kriegssachschadenforderungen sind zu Lasten der Rücklage für Ersatzbeschaffung vorzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.