II. BKOrgErl 1989

Zum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein Staatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes bestellt.

Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.