§ 4 BKAmtZustAnO — Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes werden für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen:

1.

die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.

die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes),

3.

die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.