§ 2 BKAmtZustAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.