Art II BJagdGÄndG

Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.