BJagdGÄndG

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.03.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 221
Stand:
20120803043413
Art I

-

Art II

Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.

Art III

-

Art IV

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art V

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.