Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.1961
- Fundstelle:
- BGBl I 1961, 221
- Stand:
- 20120803043413
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Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.