§ 18 Bio-AHVV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Öko-Landbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er im Besitz eines Zertifikats ist,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Zutat oder ein Erzeugnis kennzeichnet,

3.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,

4.

entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Kategorie des Kennzeichens oder eine dort genannte Kennzeichnung verwendet,

5.

entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.

entgegen § 16 Absatz 1 den Zugang zu einer Betriebsstätte nicht gewährt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.