Anhang VII 31. BImSchV — (zu § 3)Beste verfügbare Techniken

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 38)

Der Anhang enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von besten verfügbaren Techniken für verschiedene Anwendungsbereiche.

1.

Beste verfügbare Techniken zur Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen:

–

Zentrale Lieferung von VOC-haltigen Materialien (zum Beispiel Druckfarben, Beschichtungen, Klebstoffe, Reinigungsmittel) über direkte Leitungen, Ringleitungen einschließlich Systemreinigung

–

Verwendung neuartiger computergesteuerter Mischsysteme

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Lieferung VOC-haltiger Materialien am Aufbringungspunkt über ein geschlossenes System

–

Automatisierung des Farbwechsels

–

Farbgruppierung für größere Sequenzen mit gleicher Farbe

–

Sanftes Spülen nach dem Spritzen ohne Zwischenspülen

2.

Beste verfügbare Techniken für Aufbringtechniken ohne Spritzen:

–

Walzbeschichtung

–

Rakel über Walzen

–

Spülungsfreies Aufbringen der Beschichtung von Bandblechen

–

Vorhangbeschichten mittels Gießen

–

Fluten

–

Co-Extrusion

3.

Beste verfügbare Techniken für Sprühzerstäubungstechniken:

–

Luftunterstütztes Airless-Spritzen

–

Druckluftzerstäubung mit Inertgasen

–

Zerstäubung mit hohem Volumen und niedrigem Druck (HVLP)

–

Vollautomatisierte elektrostatische Zerstäubung

–

Elektrostatisch unterstütztes Airless-Spritzen

–

Heißspritzen

4.

Beste verfügbare Techniken für das Aufbringen mittels Spritzen, Rakeln und Spülen bei der Beschichtung von Bandblechen:

–

Automatisierung der Spritzaufbringung

–

Roboteranwendungen

–

Maschinelles Aufbringen

5.

Beste verfügbare Techniken zum Trocknungs-/Aushärteverfahren:

–

Trocknung und Aushärtung durch Inertgaskonvektion

–

Induktionstrocknung/-aushärtung

–

Mikrowellen- und Hochfrequenztrocknung

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Strahlungshärtung

–

Kombinierte Konvektions-/Infrarot-Strahlungstrocknung

–

Konvektionstrocknung/-härtung kombiniert mit Wärmerückgewinnung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.