§ 11 31. BImSchV — Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
2.
keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
3.
die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.