Anlage 7 17. BImSchV — (zu § 13 Absatz 3)Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 43, S. 12)

Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent)

AnlageFeste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche HolzabfälleGefährliche Abfälle

mit Ausnahme von gefährlichen HolzabfällenKlärschlamm

Elektrischer Gesamt-

wirkungsgrad (brutto), Brutto-

energieeffizienzKesselwirkungsgrad

Bestehende Anlage20726060

Alle anderen Anlagen25

      

Erläuterung:

Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen Klärschlamm, und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:

Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:

nur Wärme erzeugt, oder

mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.

Dies wird wie folgt ausgedrückt:

Elektrischer Bruttowirkungsgrad

Bruttoenergieeffizienz

Dabei ist:

•Qb:Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;

•Qde:direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW;

•Qhe:Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;

•Qi:Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW;

•Qth:Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert;

•We:Erzeugte elektrische Leistung in MW.

Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.

      

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.