Anlage 7 17. BImSchV — (zu § 13 Absatz 3)Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 43, S. 12)
Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent)
AnlageFeste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche HolzabfälleGefährliche Abfälle
mit Ausnahme von gefährlichen HolzabfällenKlärschlamm
Elektrischer Gesamt-
wirkungsgrad (brutto), Brutto-
energieeffizienzKesselwirkungsgrad
Bestehende Anlage20726060
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Erläuterung:
Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen Klärschlamm, und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:
Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:
•
nur Wärme erzeugt, oder
•
mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.
Dies wird wie folgt ausgedrückt:
Elektrischer Bruttowirkungsgrad
Bruttoenergieeffizienz
Dabei ist:
•Qb:Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;
•Qde:direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW;
•Qhe:Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;
•Qi:Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW;
•Qth:Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert;
•We:Erzeugte elektrische Leistung in MW.
Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.