Anlage 5 17. BImSchV — (zu § 2 Absatz 12)Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
EB =
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM =
gemessene Massenkonzentration
OB =
Bezugssauerstoffgehalt
OM =
gemessener Sauerstoffgehalt
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.