Anlage 5 17. BImSchV — (zu § 2 Absatz 12)Umrechnungsformel

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB =

Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM =

gemessene Massenkonzentration

OB =

Bezugssauerstoffgehalt

OM =

gemessener Sauerstoffgehalt

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.