(XXXX) §§ 68 bis 72 BImSchG — (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
(Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.