§ 58d BImSchG — Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.