§ 5 BilKoUmV — Stichtag für die Umlagepflicht
Der Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.