§ 5 BilKoUmV — Stichtag für die Umlagepflicht

Der Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.