§ 4 BilKoUmV — Umlagejahr
Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.