§ 4 BienSchV 1992 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder

2.

entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.