§ 1 BienSchV 1992 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
a)
Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
b)
andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
aa)
Aufwandmenge oder
bb)
Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
2.
blühende Pflanzen:
Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.