Anlage 2 BHV1V — (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 778)

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)

aus dem Betrieb mit der Registriernummer

nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung

des

in  Kreis

Land

stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist,

stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n) erfolgte am

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1

ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.

Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.

Stempel der

zuständigen Behörde

(Unterschrift)

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Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.