§ 83 BHO — Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.

a)

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b)

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.

a)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.