§ 82 BHO — Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1.

a)

die Summe der Ist-Einnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.

a)

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.