§ 2 BGVPLTErG — Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft

(1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation über.

(3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden aufgelöst.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.