§ 60 BGSG — Rechtsverordnung über Dienstbezeichnungen, Laufbahnen, Verwendung und Beförderung
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehörigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen getroffen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.