§ 54 BGSG — Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis
(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.