§ 12 BGleiSV — Kosten des Verfahrens

Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.