§ 10 BGleiSV — Verfahrensdauer
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.