§ 5 BGebG — Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

1.

der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

2.

der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.