§ 11 BGebG — Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1.

durch feste Sätze (Festgebühren),

2.

nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder

3.

durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.