§ 66 BGBEG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.