§ 555f BGB — Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.

zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2.

Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3.

künftige Höhe der Miete.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.