§ 2231 BGB — Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.

zur Niederschrift eines Notars,

2.

durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.