§ 2 BFStrMG — Mautschuldner

(1) Mautschuldner ist die Person,

1.

die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

2.

die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

3.

die Führer des Motorfahrzeugs ist,

4.

auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

5.

der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.