§ 3 BfJG — Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.