§ 1 BfJG — Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.