§ 2 BfEZustAnO — Entscheidung über Widersprüche
Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.